Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 56

§ 56 – Ausschließlichkeit

Ausschließlichkeit liegt vor, wenn eine Körperschaft nur ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgt.

Kurz erklärt

  • Ausschließlichkeit bedeutet, dass eine Körperschaft nur bestimmte Zwecke verfolgt.
  • Diese Zwecke müssen steuerbegünstigt sein.
  • Die Zwecke sind in der Satzung der Körperschaft festgelegt.
  • Die Körperschaft darf keine anderen, nicht steuerbegünstigten Ziele verfolgen.
  • Dies ist wichtig für den Erhalt von Steuervergünstigungen.